Fachanwalt für Strafrecht
“Da die Hauptverhandlung das Kernstück jedes Strafverfahrens ist, liegt hier das Hauptgewicht der Verteidigungsaufgabe. Ungeachtet der “urteilsprägenden Kraft” des Vorverfahrens kann in der Hauptverhandlung immer noch alles gewonnen oder verloren werden”
so Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers
Der Gang der Hauptverhandlung ist in den §§ 243, 244 Abs. 1, 258 und 260 StPO geregelt. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO. Es wird danach durch den Vorsitzenden festgestellt, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend sind und ob die geladenen Zeugen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 S. 2 StPO). Nach der Feststellung der Anwesenheit verlassen die Zeugen den Gerichtssaal. Es folgt die Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen ( § 243 Abs. 2 S. 2 StPO). Zu diesen besitzt der Angeklagte kein Aussageverweigerungsrecht. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören der Name, die Adresse, das Alter, der Geburtsort, der Schulabschluss und der Familienstand des Angeklagten, eben nicht die Einkommensverhältnisse. Sobald diese Erörterung abgeschlossen ist, wird die Anklage durch den staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter verlesen ( § 243 Abs. 3 StPO).
Von aller größter Bedeutung sind die wesentlichen Verfahrensgrundsätze, nämlich der Öffentlichkeitsgrundsatz gem. § 169 GVG, der Mündlichkeitsgrundsatz gem. §§ 261, 264 StPO und der Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 250 StPO. Von diesen Grundsätzen darf nur unter strengen Voraussetzungen abgewichen werden.
Grundsätzlich bietet sich eine zweiteilige Besprechung der Hauptverhandlung an und zwar in Einteilung der Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung.
1. Die Hauptverhandlung mit Verständigung
Die Hauptverhandlung
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