Im Familienrecht gilt für uns die Prämisse, für Ihre Lebenssituation den größtmöglichen Erfolgsweg zu finden. Der Beruf des Anwalts ist gerade im Fachgebiet der Familien- und Scheidungsanwälte einem besonderen Spannungsverhältnis unterworfen. Es ist hierbei teilweise auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken, in anderen Fällen ist das sofortige gerichtliche Einschreiten erforderlich. Gerade Letzteres ist meist mit teuren und langwierigen Verfahren verbunden. Wir beraten und vertreten Sie stets in Ihrem Interesse und geben uns dieses als Hauptaufgabe.
Unsere Leistungen im Familien- und Scheidungsrecht als Rechtsanwälte und Fachanwalt für Familienrecht betreffen die Bereiche:
Als Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht und Scheidungsrecht beraten und vertreten wir Sie kompetent, fachkundig und engagiert, bezogen auf Ihr Interesse bei Ihrer Trennung oder Scheidung und in allen Bereichen des Familienrechts. Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinn und in anderen Vermögensauseinandersetzungen, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Das Familienrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nämlich in den §§ 1297 ff. BGB geregelt. Nebenher finden sich Ergänzungen zur Lebenspartnerschaft in dem LPartG. Die prozessrechtlichen Normen finden sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie Ergänzungen in der Zivilprozessordnung (ZPO). Familiensachen sind in § 111 FamFG geregelt, sie umfassen im Einzelnen: Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen.
Im Zuge der Reformen des Familienrechts sind die Familiensachen aus dem FGG in das FamFG verlagert worden. Im FamFG finden sich besondere Bezeichnungen, welche die Familiensachen von den der ZPO unterliegenden Sachen abgrenzen. Beispielsweise ändert das FamFG die Bezeichnungen der ZPO; hier wird eben von Beteiligten, Antragsstellern, Antragsgegnern und Betroffenen gesprochen. Auch resultiert im Familienrecht aus den Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes als behördliche Aufsicht die Statuierung von besonderen Beteiligten, welche der ZPO fremd sind. Darüber hinaus existieren aufgrund der gebotenen Eile, beispielsweise in Kindschaftssachen, Eilverfahren in Form der Eilanordnung neben dem Hauptsacheverfahren. Familiensachen sind trotz ihrer wirtschaftlichen Relevanz bei den Amtsgerichten zu führen. Dies ist insbesondere dem Hintergrund der Nähe des Amtsrichters geschuldet und seinen Handlungsmöglichkeiten. Rechtsmittel Instanz ist das jeweilige Oberlandesgericht im Bezirk des Amtsgerichtes; in unserem Bereich das OLG Oldenburg.
Neben den gesetzlichen Normen finden sich zahlreiche richterrechtliche Bestimmungen, welche “quasi gesetzlich” wirken. Zu den wichtigsten gehören die Düsseldorfer Tabelle, die Leitlinien zur Unterhaltsberechnung der Oberlandesgerichte und die Bremer Tabelle. Diese sind von erheblicher Bedeutung. Gerade die Düsseldorfer Tabelle ist jedem Juristen und den meisten Laien ein Begriff.
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