Die Scheidung kann bei dem zuständigen Familiengericht beantrag werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 1564 ff. BGB vorliegen. Es muss somit ein Scheitern der ehelichen Gemeinschaft vorliegen. Die eheliche Lebensgemeinschaft darf somit nicht mehr bestehen und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft darf nicht erwartet werden.
Um Ihre Scheidung zu beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge zu stellen, benötigt man zwingend einen Rechtsanwalt. Es gilt somit der sogenannte Postulationszwang, d.h. ein Antrag ist durch den Anwalt / die Anwälte gerichtlich zu stellen. Das Gerichtsverfahren kann im Scheidungsverfahren auch durch nur einen Anwalt eingereicht und durchgeführt werden. Für die Einreichung eines Scheidungsantrags benötigen wir folgende Unterlagen:
Zur Berechnung der Kosten des Verfahrens sowie ggfls. zur Berechnung von Kindes- und Trennungsunterhalt können Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Steuerbescheide ebenfalls nützlich sein.
Im Falle der Scheidung kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der Versorgungausgleich, d.h. der Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften, ist eine zwingende Scheidungsfolgesache. Es ist aber darüber hinaus möglich, sämtliche familienrechtlichen Ansprüche in dem Scheidungsverfahren als Verbund anhängig zu machen. Das Verfahren wird so kostengünstiger, dauert jedoch länger bis zur endgültigen Bescheidung durch den Familienrichter oder die -richterin. Grundsätzlich ist das Verbundverfahren im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu wählen.
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